Deutscher Segelflugverband e.V.

paragraph 4515785 640Wichtige Rechtsentscheidung für den Luftsport und die Luftfahrt: Naturschutzbehörden dürfen keine Regelungen für die Luftfahrt treffen

Das ist die Kernaussage, die der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Leipzig am 26.01.2023 getroffen hat. Das Urteil bezieht sich auf die bereits im Jahr 2016 eingereichte Normenkontrollklage des Ballonteams Steinhuder Meer gegen die von der unteren Naturschutzbehörde der Region Hannover erlassene Naturschutzverordnung „Totes Moor“. In dieser Verordnung wurde es Luftfahrern verboten im betreffenden Gebiet zu starten, zu landen und es unterhalb bestimmter Höhen zu überfliegen oder zu überfahren. Das BVerwG erkannte nun letztinstanzlich die Unzuständigkeit von Naturschutzbehörden für Luftfahrtregelungen.

Der Luftsport und die allgemeine Luftfahrt unterstützen grundsätzlich sinnvolle Maßnahmen im Bereich Naturschutz und Umwelt. Allerdings muss dabei immer die direkte Beteiligung möglich sein, damit die Interessen des Luftsports dargestellt und abgewogen werden können. Dies geschieht u.a. auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bei der Luftraumplanung.

Dieses Urteil des BVerwG hat nun im Anwendungsbereich der Bundesrepublik Deutschland Grundsatzcharakter. Das bedeutet, dass die bereits mit Flugbeschränkungen und weiteren Verboten für die Luftfahrt belasteten Gebietsverordnungen bundesweit neu zu fassen sind. Die Umsetzung dieser Neufassungen werden das Ballonteam und seine Partner aus der Kooperation Luftsport mit dem DSV (Deutscher Segelflugverband e.V.) dem DHV (Deutscher Gleitschirm- und Drachenflugverband e.V.) sowie dem DFSV (Deutscher Freiballonsport-Verband e.V.) nun in der Folge begleiten und bei der Umsetzung unterstützen.

Dieser Erfolg für den Luftsport und die Luftfahrt ist eine Teamleistung, die das Ballonteam Steinhuder Meer auch aufgrund der Mitwirkung und Übernahme von Kosten durch den DSV und DHV zum Ziel führen konnte. So hatte der DHV zur rechtlichen Klärung der Belange seiner Mitglieder und Luftsportler bereits im Jahr 2021 ein Gutachten in Auftrag gegeben, in welchem die Thematik des Anwendungsvorranges des Luftrechtes vor dem Naturschutzrecht ausgearbeitet wurde. Der DSV hatte dazu ergänzend ein Rechtsgutachten mit der Anwendung für den Segelflug erarbeiten lassen.

Das Gutachten wurde von Professor Dr. Stephan Hobe (Direktor der Fakultät für Luft-, Cyber - und Weltraumrecht der Universität zu Köln) erstellt, der als einer der führenden Luftrechtler regelmäßig klarstellende Gesetzeskommentierungen und Luftrechtspublikationen verfasst. Das Ballonteam konnte die Gutachten als Grundlage für die Klageschrift zur Normenkontrolle verwenden und Prof. Hobe als Rechtsbeistand für das Verfahren gewinnen.

Das Urteil des BVerwG vom gestrigen Tag hat folgendes Ergebnis:

Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:

„…Eine Naturschutzbehörde ist nicht befugt, eine Flughöhenfestlegung im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung für Luftfahrzeuge anzuordnen. Diese Sperrwirkung folgt aus dem Regelungskonzept des Luftverkehrsgesetzes, für das der Bund insoweit abschließend von seiner ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit für das Luftverkehrsrecht Gebrauch gemacht hat. Hiernach können Beschränkungen der Nutzung des Luftraums nur durch das Bundesverkehrsministerium erfolgen. Dies gilt auch, wenn Europäisches Naturschutzrecht es verlangt, Gebiete mit Flugbeschränkungen zu belegen. Die gebotene Bestimmtheit der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung schließt es aus, dass verschiedene Behörden zur verbindlichen Regelung einer Frage nebeneinander zuständig sind.“

Das gesamte Urteil und seine Begründung werden im Laufe der nächsten Wochen veröffentlicht.

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