Deutscher Segelflugverband e.V.

paragraph 4515785 640Ein für viele Vereine sehr leidiges Problem konnte nunmehr mit Unterstützung des DSV gelöst werden. Was war geschehen?

Ein im Münsterland ansässiger Luftsportverein hatte für einige seiner Luftfahrzeuge den Eigentümer- bzw. Halterwechsel beim Luftfahrtbundesamt (LBA) pflichtgemäß angezeigt und die entsprechende Änderung des jeweiligen Eintragungsscheins beantragt. Dabei hatte er als seine Geschäftsadresse korrekt diejenige seines Büros an dem Flugplatz angegeben, an dem er seinem Vereinszweck nachging. Das lehnte das LBA ab. Es verlangte, der Verein müsse eine Geschäftsanschrift an seinem Vereinssitz (im Vereinsregister gemeldet) angeben.

Mit dieser Auffassung des LBA sahen sich bislang viele Vereine und auch die Hersteller konfrontiert. Vereinen, mit denen die gesamte Korrespondenz im Rahmen eines Kaufvertrages und dessen Abwicklung unter deren Geschäftsadresse abgewickelt wurde, musste gesagt werden, dass das LBA diese nicht akzeptiere, sondern verlange, dass eine Geschäftsadresse am Sitz des Vereins vorgehalten werden müsse.

Dem ist der Verein mit Hilfe des DSV-Mitglieds, Rechtsanwalts und Notars a. D. Detlev Dierkes, erfolgreich entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat diese bisherige Forderung des LBA nunmehr mit ebenso umfassender wie dezidierter Begründung eine Absage erteilt.

Für die bisherige Forderung des LBA fehle es an jedweder Rechtsgrundlage. § 8 LuftVZO verlange von einem Verein als juristischer Person lediglich die Angabe seines Sitzes. Soweit andere gesetzliche Bestimmungen Angaben zum Sitz einer juristischen Person, hier also eines Vereins, verlangten, wie etwa § 64 LuftVG, ergebe die Auslegung anhand deren Sinn und Zwecks, dass nur die tatsächliche Geschäftsanschrift gemeint sein könne, da es im Rahmen eines ordnungsgemäßen Rechtsverkehrs allein nur darum gehen könne, dass der Verein postalisch tatsächlich sicher erreichbar sei. Aus den zivilrechtlichen Regelungen des Vereinsrechts ergibt sich, dass der Geschäftssitz eines Vereins nicht mit seinem rechtlichen Sitz übereinstimmen müsse. Für dessen Festlegung in der Satzung sei nur die politische Ortsgemeinde als solche maßgeblich - ohne irgendeine weitere räumliche Zuordnung. Es stehe deshalb dem LBA nicht zu, in diese vereinsrechtliche Zuordnung einzugreifen. Das verbiete sich schon aufgrund des verfassungsrechtlich geschützten Organisationshoheit eines Vereins.

in dem vorliegenden Fall hat sich das LBA sodann - es gehört sich, auch das zu erwähnen - als fairer Unterlegener gezeigt. Es hat das Urteil umgesetzt und die Geschäftsadresse des Vereins eingetragen.

Wer hierzu oder auch anderweitige Fragen hat, kann sich gerne an die Geschäftsstelle des DSV wenden. Auch bei anderen Rechtsfragen im Vereins- und im Luftfahrtbereich kann der DSV mit dem Sachverstand von unserem Mitglied Rechtsanwalt Detlev Dierkes versuchen zu helfen.

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